Rechtssichere Vollstreckung von Gerichtsurteilen nach dem Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs („UK“) aus der Europäischen Union („EU“) hat den internationalen Rechtsverkehr vor neue Herausforderungen gestellt: Welches nationale Recht ist jetzt anwendbar? Welcher Gerichtsstand gilt? Erkennen die Gerichte die vertragliche Wahl von Recht und Gerichtsstand an? Und die für viele Unternehmen wohl spannendste Frage: Ist ein deutsches Gerichtsurteil auch künftig im Vereinigten Königreich vollstreckbar? Und vice versa?

 

Klar ist: Die bisherigen Regeln gelten nicht mehr. Es ist allerdings zu unterscheiden zwischen gerichtlichen Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 („Stichtag“) und Verfahren, die nach diesem Stichtag eingeleitet wurden.

 

Vor dem Stichtag

Für alle gerichtlichen Verfahren, die vor dem Stichtag eingeleitet wurden, gilt weiterhin die „alte“ Rechtslage: Die maßgeblichen EU-Verordnungen sind anwendbar. Gerichtsurteile und Mahnbescheide sind selbst dann vollstreckbar, wenn sie nach dem Stichtag ergangen sind, solange die Verfahrenseinleitung vor dem Stichtag erfolgte.

 

 

Nach dem Stichtag
Doch was gilt, wenn ein Gerichtsverfahren erst nach dem Stichtag eingeleitet worden ist? Hier herrscht derzeit große Unsicherheit. Denn seit dem Stichtag gilt UK gegenüber der EU als Drittstaat. Das hat zur Folge, dass die bisher einschlägigen EU-Verordnungen nicht mehr gelten. Damit ist nun die Bühne bereitet für solche Regelwerke, die bis zum Stichtag von den geltenden EU-Verordnungen „überlagert“ waren. Hierbei haben internationale Übereinkommen Vorrang vor Bestimmungen des jeweiligen nationalen Rechts.

 

Sowohl UK als auch die EU sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen („HGÜ“). Gegenstand des HGÜ ist insbesondere die Zuständigkeit nationaler Gerichte aufgrund ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen und auf deren Grundlage ergangener Gerichtsurteile. Danach sind Urteile eines gemäß dem HGÜ zuständigen Gerichts anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Vollstreckung darf nur bei Vorliegen eines im HGÜ genannten Grundes versagt werden. Da das HGÜ auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen begrenzt ist und es viele Ausnahmen gibt, z. B. für Verbraucherangelegenheiten, dürften viele Fälle in der Praxis nicht vom HGÜ profitieren. Ferner besteht das Risiko, dass das HGÜ für ältere Verträge nicht gilt, weil UK erst zum 1. Januar 2021 seinen selbständigen Beitritt erklärt hat.

Lebhaft umstritten ist die Anwendung des „Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ vom 14. Juli 1960. Dieses bilaterale Abkommen würde zwar das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile in UK (und vice versa) erleichtern; ob dieses Abkommen aber zur Anwendung kommen wird, ist höchst zweifelhaft: Zum einen ist seine Anwendbarkeit rechtlich umstritten. Zum anderen hat sich sowohl die deutsche als auch die britische Regierung ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Zudem hat sich die Politik auch gegen ein Wiederaufleben der übrigen früheren Übereinkommen zwischen EU und UK ausgesprochen.

 

Und wie steht es mit dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen? Die EU hat einen Beitritt des Vereinigten Königreichs abgelehnt. Dann bleibt noch das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Zivil-und Handelssachen. Doch weder EU noch UK sind diesem Übereinkommen bislang beigetreten.

Damit ist folgendes Szenario am wahrscheinlichsten: Sowohl UK als auch Deutschland werden bei der Beurteilung der Vollstreckbarkeit von Gerichtsurteilen jeweils ihre nationalen Gesetze anwenden. Damit ist jedes Gerichtsurteil dem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren des jeweils anderen Staates unterworfen. Entscheidend ist dann, ob die sogenannte Gegenseitigkeit verbürgt ist, ob also ein Gerichtsurteil im jeweils anderen Land vollstreckt würde. Wie die nationalen Gerichte dies nach dem Brexit beurteilen, steht in den Sternen: Eine rechtssichere Beurteilung ist derzeit unmöglich.

 

Was tun?
All dies zeigt, dass die Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in UK und in Deutschland mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet ist. Dies gilt so lange, bis sich eine Entscheidungspraxis der nationalen Gerichte etabliert hat oder eines der genannten bzw. ein neues internationales Abkommen Anwendung findet.

 

In der Praxis lässt sich dieses Risiko durch vorausschauende Vertragsgestaltung deutlich verringern, insbesondere durch eine sorgfältig formulierte Gerichtsstandsklausel. Daneben ist gerade im B2B-Bereich oftmals eine Schiedsgerichtsklausel eine gute Alternative.

 

 

Dr. Christoph von Burgsdorff, LL.M. (Essex)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner, Luther Lawfirm, Hamburg

Robert Burkert
Rechtsanwalt, Associate, Luther Lawfirm, Hamburg

 

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