EU-Gesetzgeber erzielen vorläufige Einigung über bahnbrechende Nachhaltigkeitsverpflichtungen für Unternehmen

Am Donnerstag, den 14. Dezember 2023, haben sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament vorläufig auf die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) geeinigt, die darauf abzielt, den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte in der EU und weltweit zu verbessern.

 

Überblick

Die CSDDD legt Verpflichtungen für betroffene Unternehmen (einschließlich bestimmter Nicht-EU, also auch UK Unternehmen) hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt fest, und zwar in Bezug auf ihre eigenen Geschäftstätigkeiten, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner.

Dies erfordert unter anderem die Einrichtung von Risikomanagementsystemen, um Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schäden für die Umwelt zu identifizieren. Wenn Risiken oder tatsächliche Verstöße oder Schäden festgestellt werden, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Verstöße und Schäden zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.

Zu den weiteren Pflichten gehören die Integration der Sorgfaltspflicht in alle Unternehmensrichtlinien, eine jährlich aktualisierte Sorgfaltspflichtrichtlinie sowie ein Verhaltenskodex für die Mitarbeiter und Tochtergesellschaften des Unternehmens.

Darüber hinaus wird die CSDDD vorschreiben, dass betroffene Unternehmen verpflichtet sind, von ihren Geschäftspartnern vertragliche Zusicherungen einzuholen, dass sie den Verhaltenskodex des Unternehmens und, sofern erforderlich, alle eingeführten Aktionspläne zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt einhalten.

Lieferanten sind verpflichtet, entsprechende vertragliche Zusicherungen von ihren eigenen Geschäftspartnern einzuholen.

In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass auch Unternehmen, die nicht direkt in den Geltungsbereich fallen, aber mit in den Geltungsbereich fallenden EU-Unternehmen Handel treiben, aufgefordert werden, diese Anforderungen zu erfüllen und entsprechende Informationen/Kontrollen bereitzustellen.

Die CSDDD verlangt von Unternehmen außerdem, einen Plan zu verabschieden, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind. Die CSDDD sieht weiterhin bestimmte Verpflichtungen und finanzielle Anreize für (bestimmte) Unternehmensleiter vor und legt Regeln für Strafen und zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie fest.

Umfang

Die EU-Gesetzgeber haben vereinbart, dass die CSDDD für EU Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gilt.

Die Pflichten gelten auch für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einer der folgenden Branchen erwirtschaftet werden: Herstellung und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Land- und Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Nahrungsmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung und Großhandel mit Bodenschätzen oder Herstellung verwandter Produkte und Bauwesen.

Die CSDDD gilt auch für Nicht-EU Unternehmen und Muttergesellschaften mit entsprechendem Umsatz in der EU.

Nach dem Widerstand einiger EU Mitgliedstaaten nimmt die Kompromissvereinbarung das Kerngeschäft von Finanzakteuren, nämlich ihre Investitions- und Kreditvergabeaktivitäten, von den Verpflichtungen aus der CSDDD aus. Eine Überprüfungsklausel soll dafür sorgen, dass die Frage künftig erneut geprüft werden muss.

 

Durchsetzung

Jeder EU-Mitgliedsstaat wird eine Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob Unternehmen diesen Verpflichtungen nachkommen.

Nationale Aufsichtsbehörden werden bewährte Verfahren austauschen und auf EU Ebene im Rahmen des von der Kommission eingerichteten Europäischen Netzwerks der Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.

Sie werden in der Lage sein, Inspektionen und Untersuchungen einzuleiten, entweder aufgrund einer Beschwerde oder auf eigene Initiative, und Strafen gegen Unternehmen zu verhängen, die sich nicht an die Vorschriften halten, einschließlich „Naming and Shaming“ und Geldstrafen von bis zu 5 % ihres weltweiten Nettoumsatzes.

Geschädigte können von einem Unternehmen vor Gericht Schadensersatz verlangen, wenn sie nachweisen können, dass ein Schaden, der ihnen durch die Verletzung von Menschenrechten oder Umweltstandards entstanden ist, durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten des Unternehmens verursacht wurde.

Die Einhaltung von Sorgfaltspflichten kann auch Bestandteil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionsaufträge sein.

 

Nächste Schritte

Die erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Institutionen offiziell angenommen werden.

 

Dr. Alexandra von Westernhagen

Partner, Keystone Law

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